Baurecht und Bauvertragswesen
Ein Dienstvertrag wird auf Stundenbasis abgerechnet.
Das private Baurecht umfaßt Bauvertragsrecht, Ingenieur-, Architektenbaurecht und Lieferantenvertragsrecht.
Eine juristische Person kann klagen.
Personenunternehmungen werden von natürlichen Personen vertreten.
Eine KG ist eine Kommanditgesellschaft.
Eine GmbH&Co KG ist eine Mischform.
Co ist der Komplementär
Nichtkapitalistische Körperschaften
Vereine und Stiftungen
Öffentlich-rechtliche Bauherren
Unmittelbare Bundes-und Landesbauverwaltungen.
Im Falle des Bundes ist das die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung. Ansonsten ist öffentliches Bauen Landessache.
ARS - Allgemeine Rundschreiben Strassenbau
Sonstige Öffentlich-rechtliche Organisationen
- Selbständige öffentlich-rechtliche Organisationen (juristische
Personen)
- Körperschaften des öffentlichen Rechtes nehmen
öffentliche Aufgaben unter staatlicher Ausicht wahr, sie haben
immer eine gesetzliche Grundlage und bestehen aus Mitgliedern des
privaten und/oder öffentlichen Rechtes.
- Gebietskörperschaften (z.B. Landkreise)
- Personalkörperschaften (IHK, Berufsgenossenschaften)
- Anstalten des öffentlichen Rechtes: Keine Mitglieder, in ihnen sind Verwaltungsvermögen und Verwaltungsbedienstete f�r öffentliche Aufgaben zusammengefaßt (Rundfunkanstalten, Hochschulen, LZB)
- Körperschaften des öffentlichen Rechtes nehmen
öffentliche Aufgaben unter staatlicher Ausicht wahr, sie haben
immer eine gesetzliche Grundlage und bestehen aus Mitgliedern des
privaten und/oder öffentlichen Rechtes.
- Unselbständige öffentlich-rechtliche Organisationen treten nicht als Bauherrern auf.
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- Öffentlich-rechtliche Eigenbetriebe haben eigenen Haushalt sollen Kosten aus eigenen Einnahmen decken (Wasserwerke, Verkehrsbetriebe)
- Regiebetriebe: Verwaltungsbetriebe mit gewisser organisatorischer Eigenständigkeit, z.B. Theater, Feuerwehr Museen.
Gesetze und Verordnungen
Auf Bundesebene:
- BGB
- BauGB
- BauNVO
- PlanzVO
- WertV Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken
Auf Landesebene:
- Landesbauordnungen, wie die NBauO
- Garagenverordnungen
- Bauvorlagenverordnungen, mit Regelungen zu Bauantrag und Bauvorlagen
Raumordnungrecht
BROG Bundesraumordnungsgesetz.
Planungsrecht
- BauGB Baugesetzbuch: Bauleitplanung, Bodenverkehr, Enteignung und Bewertung von Grundstücken, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen.
- BauNVO Baunutzungsverordnung: Flächennutzungsplan
- PlanzVO Planzeichenverordnung: Ausarbeitung von Bauleitplänen und die Darstellung des Planinhaltes in Bauleitplänen.
Bauordnungsrecht
LBO Landesbauordnung
NBauO - Niedersächsische Bauordnung
I. Allgemeine Vorschriften
- Begriffe: bauliche Anlagen: mit dem Erdboden verbundene bzw. auf ihm ruhende aus Bauprodukten bestehende Anlagen
- Von der Bauordnung ausgenomnene Anlagen: öffentliche Verkehrsanlagen, Anlagen, die den Bergbehörden unterstehen, im Boden verlegte Leitungen (ohne Kanalisation)
II. Das Grundstück und seine Bedeutung
Zugänglichkeit, Grenzabstände, Grenzbebauung
III. Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
IV. Bauprodukte und Bauarten
"nicht geregelte" Bauprodukte sind solche mit:
- Allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung vom Institut für Bautechnik
- Allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis vom Institut für Bautechnik
Zustimmung zur Verwendbarkeit im Einzelfall muß gegeben werden.
V. Der Bau und seine Teile
Mindestanforderung an bestimmte Bauteile.
VI. Besondere bauliche Anlagen und Räume
Mindestanforderungen für Wohnungen:
- baulich abgeschlossen
- 1 Küche, Abstellraum
- 1 Toilette, Badewanne oder Dusche
Gemeinschaftsanlagen
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,4m, im obersten Geschoß von 2,2m aufweisen.
VII. Baugestaltung
Vorschriften im Interesse von Natur und Landschaft
- Abbruch verfallender Bauwerke
- Örtliche Bauvorschriften
VIII. Verantwortliche Personen
Der Bauherr ist verantwortlich für Einhaltung des öffentlichen Baurechtes.
Der Entwurfsverfasser ist verantwortlich für seinen Entwurf.
Entwurfsverfasser können Architekten, Ingenieure oder auch Handwerksmeister sein, sofern es sich um einschlägige Entwürfe handelt.
Der Unternehmer ist verantwortlich für seine Arbeiten und die verwendeten Bauprodukte.
IX. Behörden
X. Genehmigungsverfahren
Für genehmigungsfreie Anlagen gilt ein verkürztes Antragsverfahren: Mitteilung an untere Baubehörde.
Der Antrag sollte eine Erklärung des Entwurfsverfassers sowie Auszug aus Liegenschaftshoheiten enthalten.
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Werkvertragsrecht
Die Abrechnung eines Werkvertrages erfolgt auf Ergebnisbasis.
Die im Werkvertragsrecht des BGB vorgesehene Wandelung (Rückgängigmachung) des Vertrages gilt nicht für Bauleistungen, insbesondere solche, bei denen die VOB Vertragbasis ist.
Begriffe
Abnahmen
Bei den Abnahmen durch die Bauaufsichtsbehörde sind die Rohbauabnahme, die mit dem Rohbauschein bestätigt wird und die Schlußabnahme, die mit dem Schlußabnahmeschein bestätigt wird, zu unterscheiden.
Bauaufsichtsbehörde
Nach der NBauO:
- untere Bauaufsichtsbehörde: Landkreise, überwachen Bauvorhaben, prüfen Bauanträge
- obere Bauaufsichtsbehörde: Bezirksregierungen, Fachaufsicht der unteren Bauaufsichtsbehörde
- oberste Bauaufsichtsbehörde: Fachminister, erläßt Rechts- und Verwaltungsvorschriften, führt technische Baubestimmungen ein, läüt neue Bauarten, -stoffe und -teile zu.
Bauantrag
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist ein Bauantrag notwendig. Bei untergeordneten, Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig sind, wird eine Bauanzeige benötigt, wenn diese anzeigepflichtig sind.
Bautechnische Nachweise
Die Bautechnischen Nachweise umfassen die statische Berechnung, Brand-, Schall- und Wärmeschutznachweise. Sie werden von der Bauaufsichtsbehörde gepröft.
Bauvorlagen
Die Bauvorlagen sind Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, Standsicherheitsnachweise und Darstellung der Grundstücksentwässerung.
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung wird nach Prüfung des Bauantrages und der Bauvorlagen erteilt. Nach Erteilung der Baugenehmigung kann mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Erteilung der Baugenehmigung erfolgt schriftlich, zugleich wird der Bauschein, in dem Auflagen enthalten sind, ausgehändigt.