Baurecht und Bauvertragswesen

Ein Dienstvertrag wird auf Stundenbasis abgerechnet.

Das private Baurecht umfaßt Bauvertragsrecht, Ingenieur-, Architektenbaurecht und Lieferantenvertragsrecht.

Eine juristische Person kann klagen.

Personenunternehmungen werden von natürlichen Personen vertreten.

Eine KG ist eine Kommanditgesellschaft.

Eine GmbH&Co KG ist eine Mischform.

Co ist der Komplementär

Nichtkapitalistische Körperschaften

Vereine und Stiftungen

Öffentlich-rechtliche Bauherren

Unmittelbare Bundes-und Landesbauverwaltungen.

Im Falle des Bundes ist das die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung. Ansonsten ist öffentliches Bauen Landessache.

ARS - Allgemeine Rundschreiben Strassenbau

Sonstige Öffentlich-rechtliche Organisationen

  • Selbständige öffentlich-rechtliche Organisationen (juristische Personen)
    • Körperschaften des öffentlichen Rechtes nehmen öffentliche Aufgaben unter staatlicher Ausicht wahr, sie haben immer eine gesetzliche Grundlage und bestehen aus Mitgliedern des privaten und/oder öffentlichen Rechtes.
      • Gebietskörperschaften (z.B. Landkreise)
      • Personalkörperschaften (IHK, Berufsgenossenschaften)
    • Anstalten des öffentlichen Rechtes: Keine Mitglieder, in ihnen sind Verwaltungsvermögen und Verwaltungsbedienstete f�r öffentliche Aufgaben zusammengefaßt (Rundfunkanstalten, Hochschulen, LZB)
  • Unselbständige öffentlich-rechtliche Organisationen treten nicht als Bauherrern auf.
    • Öffentlich-rechtliche Eigenbetriebe haben eigenen Haushalt sollen Kosten aus eigenen Einnahmen decken (Wasserwerke, Verkehrsbetriebe)
    • Regiebetriebe: Verwaltungsbetriebe mit gewisser organisatorischer Eigenständigkeit, z.B. Theater, Feuerwehr Museen.

Gesetze und Verordnungen

Auf Bundesebene:

Auf Landesebene:

Raumordnungrecht

BROG Bundesraumordnungsgesetz.

Planungsrecht

  • BauGB Baugesetzbuch: Bauleitplanung, Bodenverkehr, Enteignung und Bewertung von Grundstücken, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen.
  • BauNVO Baunutzungsverordnung: Flächennutzungsplan
  • PlanzVO Planzeichenverordnung: Ausarbeitung von Bauleitplänen und die Darstellung des Planinhaltes in Bauleitplänen.

Bauordnungsrecht

LBO Landesbauordnung

NBauO - Niedersächsische Bauordnung

I. Allgemeine Vorschriften

  • Begriffe: bauliche Anlagen: mit dem Erdboden verbundene bzw. auf ihm ruhende aus Bauprodukten bestehende Anlagen
  • Von der Bauordnung ausgenomnene Anlagen: öffentliche Verkehrsanlagen, Anlagen, die den Bergbehörden unterstehen, im Boden verlegte Leitungen (ohne Kanalisation)

II. Das Grundstück und seine Bedeutung

Zugänglichkeit, Grenzabstände, Grenzbebauung

III. Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen

IV. Bauprodukte und Bauarten

"nicht geregelte" Bauprodukte sind solche mit:

  • Allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung vom Institut für Bautechnik
  • Allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis vom Institut für Bautechnik

Zustimmung zur Verwendbarkeit im Einzelfall muß gegeben werden.

V. Der Bau und seine Teile

Mindestanforderung an bestimmte Bauteile.

VI. Besondere bauliche Anlagen und Räume

Mindestanforderungen für Wohnungen:

  • baulich abgeschlossen
  • 1 Küche, Abstellraum
  • 1 Toilette, Badewanne oder Dusche

Gemeinschaftsanlagen

Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,4m, im obersten Geschoß von 2,2m aufweisen.

VII. Baugestaltung

Vorschriften im Interesse von Natur und Landschaft

  • Abbruch verfallender Bauwerke
  • Örtliche Bauvorschriften

VIII. Verantwortliche Personen

Der Bauherr ist verantwortlich für Einhaltung des öffentlichen Baurechtes.

Der Entwurfsverfasser ist verantwortlich für seinen Entwurf.

Entwurfsverfasser können Architekten, Ingenieure oder auch Handwerksmeister sein, sofern es sich um einschlägige Entwürfe handelt.

Der Unternehmer ist verantwortlich für seine Arbeiten und die verwendeten Bauprodukte.

IX. Behörden

Bauaufsichtsbehörde

X. Genehmigungsverfahren

Für genehmigungsfreie Anlagen gilt ein verkürztes Antragsverfahren: Mitteilung an untere Baubehörde.

Der Antrag sollte eine Erklärung des Entwurfsverfassers sowie Auszug aus Liegenschaftshoheiten enthalten.

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Werkvertragsrecht

Die Abrechnung eines Werkvertrages erfolgt auf Ergebnisbasis.

Die im Werkvertragsrecht des BGB vorgesehene Wandelung (Rückgängigmachung) des Vertrages gilt nicht für Bauleistungen, insbesondere solche, bei denen die VOB Vertragbasis ist.

Begriffe

Abnahmen

Bei den Abnahmen durch die Bauaufsichtsbehörde sind die Rohbauabnahme, die mit dem Rohbauschein bestätigt wird und die Schlußabnahme, die mit dem Schlußabnahmeschein bestätigt wird, zu unterscheiden.

Bauaufsichtsbehörde

Nach der NBauO:

  • untere Bauaufsichtsbehörde: Landkreise, überwachen Bauvorhaben, prüfen Bauanträge
  • obere Bauaufsichtsbehörde: Bezirksregierungen, Fachaufsicht der unteren Bauaufsichtsbehörde
  • oberste Bauaufsichtsbehörde: Fachminister, erläßt Rechts- und Verwaltungsvorschriften, führt technische Baubestimmungen ein, läüt neue Bauarten, -stoffe und -teile zu.

Bauantrag

Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist ein Bauantrag notwendig. Bei untergeordneten, Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig sind, wird eine Bauanzeige benötigt, wenn diese anzeigepflichtig sind.

Bautechnische Nachweise

Die Bautechnischen Nachweise umfassen die statische Berechnung, Brand-, Schall- und Wärmeschutznachweise. Sie werden von der Bauaufsichtsbehörde gepröft.

Bauvorlagen

Die Bauvorlagen sind Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, Standsicherheitsnachweise und Darstellung der Grundstücksentwässerung.

Baugenehmigung

Die Baugenehmigung wird nach Prüfung des Bauantrages und der Bauvorlagen erteilt. Nach Erteilung der Baugenehmigung kann mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Erteilung der Baugenehmigung erfolgt schriftlich, zugleich wird der Bauschein, in dem Auflagen enthalten sind, ausgehändigt.

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