Baubetriebslehre
Die Baubetriebslehre ist die Lehre vom gesamten technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Geschehen in einer Bauunternehmung. Sie umfaßt die Gebiete:
- Bauverfahrenstechnik
- Bauorganisation
- Bauwirtschaft und Kalkulation
- Baurecht und Bauvertragswesen
Die Kernpunkte des Baubetriebes sind:
- Termine
- Kosten
- Qualitäten
Interaktiver Fragenkatalog zum Thema Baubetriebslehre.
Das grundsätzliche Betreiben des Bauens ist Sache des Bauherren. Die Planung wird in der Regel von einem Ingenieurbüro oder Architekturbüro übernommen. Die Bauausführung führt ein Baubetrieb oder Bauunternehmer aus. Planung und Ausführung werden als Baudurchführung zusammengefaßt. Das grundsätzliche Betreiben und die Planung werden auch als Bauvorbereitung bezeichnet. Jede einzelne Phase unterliegt dem öffentlichen Baurecht, es soll die Sicherheit von Erbauer und Nutzer zu jeder Zeit gewährleisten.
Planung
Die technische Planung teilt sich auf in die gestalterisch-funktionale Planung und die konstruktive Planung. Die wirtschaftliche Planung umfaßt die Kostenplanung und Finanzierung.Vergleich nutzenäquivalenter Alternativen
Kosten-Nutzen-Analysen
Die Ausführung ist die Realisierung der Planungsergebnisse.
In den Pflichtenbereich des Bauherren fallen:
- Verdingungsunterlagen
- Ausschreibung und Vergabe der Baumaßnahme
- Bauüberwachung
- Bauabrechnung
Grundlagen für einen Bauvertrag sind BGB, VOB und BauGB. In der Regel wird ein Einheitspreisvertrag mit einem Leistungsverzeichnis erstellt. Der Vertrag kann sich darüber hinaus beziehen auf:
- VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
- VOL Verdingungsordung Leistungen
- VOF Verdingungsordnung Freiberufler
Bauaufsichtsbehörde
Planfestellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde
VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Gewinnen Sie die gebundene Ausgabe der VOB 2009.
VOB Teil A: Allgemeine Bedingungen für Vergabe von Bauleistungen
Teil A der VOB ist in DIN 1960 genormt. Er ist in 4 Abschnitte gegliedert:
- Basisparagraphen, anzuwenden von öffentlich-rechtlichen Bauherren für Projekte unter 5 Millionen Euro
- Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EU-Baukoordinierungsrichtlinie (sogenannte a-Paragraphen)
- Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EU-Sektorenrichtlinie (sogenannte b-Paragraphen), anzuwenden von öffentlich-rechtlichen Bauherren für Projekte der Trinkwasser-, Energieversorgung sowie im Verkehrs- und Fernmeldewesen.
- Vergabestimmungen nach der EU-Sektorenrichtlinie (sogenannte Sektoren-Paragraphen), anzuwenden von privaten Bauherren für Projekte der Trinkwasser-, Energieversorgung sowie im Verkehrs- und Fernmeldewesen.
Abschnitt 1
Vorgesehene Vergabearten sind:
- Öffentliche Ausschreibung
- beschränkte
- freihändige Vergabe
Die Angebotsfrist beträgt nach § 18 mindestens 10 Werktage. Nach § 18a beträgt die Angebotsfrist für ein offenes Verfahren mindestens 52 Kalendertage und für ein nichtoffenenes Verfahren 60 Kalendertage.
Nach § 19 soll die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich bemessen sein und nicht mehr als 30 Kalendertage betragen. Auch soll der Bieter nicht nur bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden sein (Bindefrist).
Nach § 5 unterscheidet man folgende Bauverträge nach Art der Vergütung:
- Leistungsverträge
- Einheitspreisverträge
- Pauschalverträge
- Erstattungsverträge
- Stundenlohnverträge
- Selbstkostenerstattungsverträge
Nach § 5 unterscheidet man 2 Arten der Leistungsbeschreibung (LB):
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV)
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (Funktionale Leistungsbeschreibung)
Abschnitt 2
Vergabearten:
- offenes Verfahren
- nichtoffenes Verfahren
- Verhandlungsverfahren
Ausschreibung und Vergabe
Bei der Ausschreibung handelt es sich um die Aufforderung des Bauherren an ausführende Unternehmer ein Preisangebot für das in den AU beschriebene Bauwerk abzugeben.
Mit AVA werden im Bauwesen Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung abgekürzt.
AU Ausschreibungsunterlagen
Schuldverhältnis, Verpflichtungsverhältnis
Verdingungsunterlagen
Vertragsbedingungen
- AVB Allgemeine Vertragsbedingungen VOB/B
- ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungen
- BVB Besondere Vertragsbedingungen, sollen nach VOB/A Vereinbarungen zur Gewährleistungen, und die Verteilung von Gefahren beeinhalten
- ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- ATV Allgemeine Technische Vertragsbedingungen sind in VOB/C festgelegt
Ergänzende Angaben
- Planunterlagen
- Berechnungen
- Muster und Proben
- Ergebnisse von Bodenuntersuchungen, etc.
Leistungsverzeichnis
Submission: Eröffnungstermin
Preisgleitklauseln
- Lohnpreisgleitklausel
- Stoffpreisgleitklausel
Standardisierte Leistungstexte
- LV-Muster, vollständige Leistungsverzeichnisse
- LV-Katalog, Kataloge mit Leistungsbeschreibungen
- BLB Bauleistungsbuch, Textvorlagen für Leistungstexte, aufgestellt nach den ATV der VOB/C
- STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau, STLKW für Wasserbau
- StLB Standardleistungsbuch, in 5 Textteile aufgespaltene Leistungstexte mit allen zu erwartenden Alternativen. Erstellt vom Gemeinsamen Ausschuß Elektronik im Bauwesen (GAEB)
Standardleistungskatalog
Siehe STLK.
Bekanntmachung von Ausschreibungen
- Lokalzeitungen
- Amtsblättern
- Fachzeitschriften
- Submissionsanzeiger
- Bundesausschreibungsblatt
- Amtsblatt der EU
Ein Blankett ist ein nicht ausgefülltes Leistungsverzeichnis.
Bei Nebenangeboten muß der Auftragnehmer eine Mengengarantie geben.
Vermischtes
DIBt Deutsches Institut für Bautechnik
konkludent = schlüssig
Kosten
Mit Kosten bezeichnet man den bewerteten Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen.
Kosten = Wert * (Zeiten oder Mengen)
Siehe auch Kosten im Hochbau.
Stand 2000