Interaktiver Fragenkatalog zur Baubetriebslehre

Stand 2000

Bei beschränkter Ausschreibung sind nach VOB in der Regel nur 2-5 leistungsfäige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Bei beschränkter Ausschreibung sind regional ansässige Unternehmen bevorzugt zu berücksichtigen.
Private Bauherren können immer beschränkt ausschreiben.
Die öffentliche Hand darf nach VOB Projekte unter 100.000 EUR Auftragssumme generell beschränkt ausschreiben.
Öffentliche Bauherren können beschränkt ausschreiben, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem begrenzten Kreis von Unternehmern ausgef¨hrt werden kann.
Unter zweistufigem Wettbewerb versteht man die Vorschaltung eines öffentlichen Bieterwettbewerbes vor eine beschränkte Ausschreibung oder vor eine füreihädige Vergabe.
Öffentliche Bauherren führen einen Bieterwettbewerb bei jeder beschränkten Ausschreibung durch, um die leistungsfäigsten und zuverlässigsten Bieter auszuwählen
Freihädige Vergabe wird häfig von privaten Bauherren praktiziert.
Öffentliche Bauherren können Nachtragsaufträge füreihädig vergeben.
Bei füreihändiger Vergabe von Bauleistungen ber 1 Million Euro m¨ssen öffentliche Bauherren einen EU-weiten Teilnahmewettbewerb vorschalten, es sei denn, es liegt besondere Dringlichkeit vor.
Ein Blankett sind die unausgefüllten Ausschreibungsunterlagen
In der Angebotsfürist darf der Bauherr den Bietern keine Auskünfte erteilen, die die Baupreisermittlung betreffen.
Nach VOB ist den Bietern eine Ortsbesichtigung der späteren Baustelle mit sachkundiger Führung zu ermöglichen.
Die Angebotsfürist soll nach VOB möglichst 24 Werktage nicht berschreiten.
Die Angebotsfürist beginnt nach gägiger Rechtssprechung mit dem Tag, an dem die Ausschreibungsunterlagen dem Unternehmer zugegangen sind.
Nebenangebot = Sondervorschlag bedeutet z.B., dass der Unternehmer den Behödenentwurf hinsichtlich Konstruktion und Baustoffen abändert, um kostengünstiger als seine Konkurrenz anbieten zu können.
Nach VOB ist die Abgabe von Nebenangeboten immer zulässig, es sei denn, der Bauherr hat dies ausdrücklich untersagt.
Mengengarantie bedeutet, dass der Unternehmer nur bis zur Obergrenze der angegebenen Leistungsmengen des Sondervorschlages zu seinen Preisen steht
Submission stammt vom lateinischen submittere = verwerfen ab, da am Submissionstermin verspätet oder teure Angebote verworfen werden.
Beim Submissionstermin dürfen nach VOB ausschliesslich Vertreter des Bauherren, der Bauherr, sowie Bieter bzw. ihre Bevollmächtigten zugegen sein.
Nach Beginn der Angebotseröffnung, jedoch vor ihrem Ablauf, können Bieter ihre Angebote abgeben oder zurückziehen.
Verlesen werden bei der Submission unter anderem die Angebotssumme und die Einheitspreise.
Während der Submission wird auch die Zusage eines Unternehmers berücksichtigt, bei für¨hzeitigem Zuschlag einen Sonderrabatt zu gewähren.
Nach BGB-Werkvertragsrecht kann auch ohne Beisein der Bieter submittiert werden, so dass die Unternehmer nicht wissen, wie sie mit ihrem Angebot im Feld der übrigen Bewerber liegen.
Der Bauherr ist nach VOB immer dazu verpflichtet, den Zuschlag innerhalb der Zuschlagsfürist zu erteilen.
Bindefürist ist eine andere Bezeichnug für Zuschlagsfürist
Die Zuschlagsfürist soll nach VOB nicht mehr als 24 Werktage betragen. Eine Verlägerung ist aber in begründeten Sonderfällen möglich.
Während der Zuschlagsfürist kann sich der Bauherr nach VOB unter anderem beim Bieter ber die Kalkulationsgrundlage der angebotenen Einheitspreise informieren
Nach VOB kann der Bauherr während der Zuschlagsfürist ber Preisnachlaß wegen erhöhter Ausführungsmengen verhandeln.
Für die Auftragserteilung gengt nach VOB eine mündliche Mitteilung
Eine schriftliche Auftragsbestäigung seitens des Unternehmers auf dessen Briefpapier mit Firmenstempel und rechtskrätiger Unterschrift ist nicht unbedingt erforderlich, aber aus vertraglichen Gründen wünschenswert.
Entdeckt der Unternehmer Kalkulationsfehler, kann er innerhalb der Zuschlagsfürist vom Angebot zurücktreten.
Eine besondere zusätzliche Vertragsurkunde kann bei der Vergabe erforderlich werden, wenn z.B. bei Vertragsverhandlungen besondere Baustoffbezugsquellen vereinbart wurden.
Nach VOB sind Angebote von der Wertung auszuschließen, wenn der Einheitspreis einer Position unleserlich ist.
Nach VOB sind Angebote von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter in den zusätzlichen Vertragsbedingungen einen Satz abgeändert hat.
Nach VOB sind Angebote von der Wertung auszuschließen, wenn mehrere Rechenfehler im Angebot auftauchen, so daß die Angebotssumme gegenüber den Einheitspreisen zu niedrig ist.
Nach VOB sind Angebote von der Wertung auszuschließen, wenn das Angebot eindeutig nicht kostendeckend ist.
Einheitspreisverträge sind im Bauwesen der Regelfall, weil bei vielen Teilleistungen im Ausschreibungsstadium die genauen Mengen nicht festliegen.
Bei Mengenänderungen von mehr als 10% gegenber der Ausschreibung, kann nach VOB auf Verlangen eines der beiden Vertragspartner ein neuer Einheitspreis verhandelt werden.
Einheitspreise sind bei länger dauernden Projekten grundsätzlich immer der Lohn- und Stoffpreisentwicklung anzupassen (Lohn- und Stoffpreisgleitklausel).
Pauschalverträge kommen nach VOB in Betracht, wenn es sich um zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht eindeutig bestimmbare Bauleistungen handelt.
Pauschalverträge werden häufig in Verbindung mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung abgeschlossen.
Die Kalkulation gestaltet sich bei Pauschalverträgen besonders einfach.
Stundenlohnverträge werden häufig in Verbindung mit Einzelpreis-Verträgen abgeschlossen, um eine Abrechungsgrundlage für kleinere Bauleistungen zu haben.
Der Erstattungssatz für Lohnkosten kann nach VOB entsprechend den jeweils gültigen Tarifen und Sozialkosten während der Bauausführung festgelegt werden.
Der Bauherr muß Stundenlohnzettel nach deren Zugang innerhalb von 6 Werktagen entweder genehmigen oder schriftlich Einwand erheben.
Selbstkostenerstattungsverträge kommen nach VOB bei größeren Baumaßnahmen infrage, wenn für Unternehmer aus verschiedenen Gründen im Angebotsstadium eine einwandfüreie Preisermittlung nicht möglich ist.
Selbstkostenerstattungsverträge werden von privaten Bauherren gerne angewandt, weil hierbei die Baupreisverordnung zum Tragen kommt.
Abrechnungsgrundlage für Bauleistungen ist zun�hst immer das örtliche Aufmaß. Falls entsprechende Zeichnungen vorliegen, können auch diese für die Mengenermittlung herangezogen werden.
Bei den REB handelt es sich um eine Formelsammlung für die elektronische Bauabrechnung.
Abschlagsrechnungen können entsprechend dem Baufortschritt in relativ kurzen Zeitabständen (14 Tage) gestellt werden.
F¨r Abschlagszahlungen werden ausgeführte Mengen nur geschätzt, nach VOB könnte der Bauherr allerdings eine prüfbare Mengenberechnung verlangen.
Teilschlußrechnungen können gestellt werden, wenn einzelne Teilleistungen fertiggestellt sind.
Teilschluß und Schlußechnungen erfordern immer eine vorherige Abnahme und die Erstellung einer prüfbaren Mengenermittlung.
Schluß und Teilsschlußahlungen, die vom Unternehmer vorbehaltlos angenommen wurden, schließen Nachforderungen grundsätzlich aus.
Nur bei groben Abrechnungsfehlern oder bei nicht gerechtfertigten Kürzungen der Rechnung durch den Bauherren kann der Unternehmer auch später noch auf dem Rechtsgrundsatz der "ungerechtfertigten Bereicherung" das ihm zustehende Geld einfordern.
Stellt der Unternehmer innerhalb bestehender Fristen keine Schlußechnung, so kann der Bauherr selbst auf Kosten des Unternehmers die Rechnung aufstellen.
Unter einer Sicherheitsleistung versteht man ein Pfand in der Hand des Bauherren, das untern anderem sicherstellen soll, daß vom Unternehmer die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle eingehalten werden und der Bauherr von diesbezglichen Haftungsverpflichtungen freigestellt ist.
Unter Sicherheitsleistung durch Einbehalt versteht man ein Kürzen der Absschlußahlungen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.
Die Sicherheitsleistung durch Einbehalt eignet sich besonders gut für die Sicherstellung der Vertragserfüllung und steht deshalb nach VOB im Vordergrund.
Nach VOB ist ist auch eine zeitlich begrenzte Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft möglich
Nach VOB ist die förmliche Abnahme der Normalfall.
Bei Hochbaumaßnahmen nimmt hierbei in der Regel die Bauaufsichtsbehörde teil, um die Rohbau- oder Schlußbnahme durchzuführen.
Werden bei der Abnahme mehrere kleinere Mängel festgestellt, sollte man als Bauherr die Abnahme verweigern, da sonst das Werk als vertragsgemäß erbracht gilt.
Eine konkludenten Abnahme kann u.a. gegeben sein, wenn der Auftraggeber die Schlußechnung vorbehaltlos bezahlt.
Gefahrenbergang im Zusammenhang mit Abnahme bedeutet, dass z.B. die Gefahr des Schadens durch Einbruchdiebstahl in das Objekt vom Unternehmer auf den Bauherren bergeht.
Offensichtlich erkennbare Mängel am Werk brauchen bei der Abnahme nicht unbedingt gerügt werden, da diesbezüglich der Unternehmer über die gesamte Gewährleistungsfürist in Anspruch genommen werden kann.
Das Vergabeverfahren ist in VOB Teil A geregelt.
Auch im BGB-Werkvertragsrecht ist eine ähnliche Form der Vertragsanbahnung vorgesehen.
Das Vergabeverfahren nach VOB soll weitgehend freien Wettbewerb sicherstellen.
Ein Grundsatz der VOB ist, für den Bauherren möglichst günstige Preise und Vertragskonditionen zu erzielen.
Nach VOB ist grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.
Bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB sind grundsätzlich alle einschlägig tätigen Unternehmer zugelassen.
Nach VOB ist eine Einschr�kung der Bewerber unzulässig.
Die Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung muß unter anderem im Submissionsanzeiger oder im Bundesausschreibungsblatt erfolgen.
Öffentliche Bauherren müssen Ausschreibungen über 1/2 Million EUR im Amtsblatt der EU bekanntmachen.
Die Bekanntmachung enthält die zu erbringenden Teilleistungen nach Art und Menge.
Unter Baudurchführung versteht man Bauplanung und Bauausführung.
Zum Bauhauptgewerbe zählt man unter anderem auch das Abbruchgewerbe.
Industrielle Gro�auunternehmungen sind per Gesetz zur Mitgliedschaft im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie verpflichtet.
Kleinere, von Handwerksmeistern geführte Bauunternehmungen gehören per Gesetz der Handwerkskammer an.
Die Unfallversicherung im Baugewerbe wird zu je 50% von den Unternehmern und Arbeitnehmern finanziert.
Die Unfallversicherung wird über die Berufsgenossenschaft abgewickelt.
Die überwiegende Zahl von Bauunternehmungen in der Bundesrepublik sind Kleinstunternehmungen.
Klein- und Kleinstunternehmungen machen im Durchschnitt weniger Umsatz als größere Unternehmungen
In Klein- und Kleinstbetrieben kommen weniger Arbeiter auf einen Angestellten oder tätigen Inhaber als in Großetrieben
Insgesamt hat die Zahl der Angestellten und Arbeiter im Bauhauptgewerbe seit 1970 stark zugenommen.
Durch die überproportionale Personalkostensteigerung hat der prozentuale Anteil der Lohnkosten an den Gesamtproduktionskosten im Bauhauptgewerbe seit 1960 stark zugenommen.
Der zweitwichtigste Kostenfaktor bauhauptgewerblicher Produktion sind die Sozialkosten.
Sozialprodukt zu Faktorkosten gleich Bruttosozialprodukt
Das Baugewerbe ist bezüglich des Bruttosozialproduktes der wichtigste Wirtschaftszweig.
Den Hauptanteil am Bauvolumen nimmt wegen der Größe der Einzelprojekte der Tiefbau ein.
Im Hochbau wird derzeit nach Bauvolumen mehr für Instandhaltung, Renovierung und Umbau umgesetzt als für Neubau
Auftraggeber für Tiefbaumaßnahmen ist die öffentliche Hand zu ca. 50%
Der herkömmliche Auslandsbau ist zwar stark rückgängig, dieses Manko wird jedoch durch Tochter- und Beteiligungsgesellschaften mehr als ausgeglichen.
Auch in den OPEC-Staaten sind deutsche Großnternehmungen immer mehr über Tochter- und Beteiligungsgesellschaften tätig.
Das Baugewerbe ist ein Bereitschaftsgewerbe, weil das Angebot aus Dienstleistungen besteht.
Das Baugewerbe hat gegenber anderen Wirtschaftszweigen den Vorteil, daß öffentliche Bauherren die VOB anwenden müssen und deshalb fachkundige und zuverlässige Unternehmungen über beschränkte Ausschreibungen mit relativ kontinuierlichem Auftragseingang rechnen können.
Der Staat kann durch die Gesetzgebung die Baunachfürage fördern. Zum Beispiel durch Wohnungsbauförderungsprogramme.
Gegenber 1970 wurde im deutschen Bauhauptgewerbe eine Steigerung der Arbeitsproduktivität von ber 100% erzielt.
Insbesondere seit 1988 sind die Baupreise nach Abzug des Geldwertschwundes trotz guter Konjunkturentwicklung real kaum gestiegen.
Das Werkvertragsrecht des BGB zählt man zu den Bestimmungen des öffentlichen Baurechtes.
Die Regelungen der HOAI zählen zum Privaten Baurecht.
Unter einem Bauvertrag versteht man in der Regel das Vertragsverhältnis zwischen einem Bauherren und einem ausführenden Unternehmen.
Die VOL dient ausschließlich der Ausgestaltung von Lieferungsverträgen.
Wasserbauliche Maßnahmen an Gewässern 2. Ordnung liegen in der Regel in der Kompetenz der Länder.
Die Bauverwaltung der Wasserstraßen in Niedersachsen obliegt dem Bund.
Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen waren häufig die Staatlichen Ämter für Wasser und Abfall.
Der Bau von Bundeswehr-Kasernen ist an die Länder delegiert.
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind zwar organisatorisch und wirtschaftlich, jedoch nicht rechtlich selbständig.
Anstalten des öffentlichen Rechtes können auch privatrechtliche Mitglieder haben.
Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben immer eine gesetzliche Grundlage.
Der Bauherr schließt für Planungsleistungen im Bedarfsfall mit einem Ingenieurbüro einen Bauvertrag ab. Die öffentliche Hand legt hierbei die VOB zugrunde.
VBI ist die Abkürzung für Verband der Bauingenieure.
Die HOAI ist für öffentliche Auftraggeber bindend, jedoch kann auch ein öffentlicher Bauherr die Untergrenze der dort genannten Honorare aushandeln.
Ein Ingenieurbüro als GmbH wird in das Handelsregister eingetragen.
Der Absschlußeiner Berufshaftpflichtversicherung ist für das Ingenieurbüro per Gesetz vorgeschrieben.
Der Gründer eines Ingenieurbüros, der Arbeitnehmer einstellt, muß dies bezüglich der Unfallversicherung bei der Bauberufsgenossenschaft melden.
Der vertragliche Passus "Baustoff wird bauseits gestellt" bedeutet, daß der entsprechende Baustoff vom Unternehmer beizustellen ist.
Bei einem Liefervertrag zwischen Bauherren und Lieferant handelt es sich nach BGB um einen Werkvertrag.
Untere Baugenehmigungsbehörde ist immer der Landkreis.
Bei öffentlichen Baumaßnahmen des Verkehres ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich.
Das Bauordnungsrecht ist Landessache.
Die Einführung technischer Baubestimmungen obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.
Das Baugenehmigungsverfahren kann mit einer Bauvoranfürage oder dem Bauantrag beginnen.
Die Bauaufsicht während der Bauausführung erfolgt in der Regel nur stichprobenartig.
Bei öffentlichen Baumaßnahmen ist immer ein Planfeststellungsverfahren erforderlich.
Haupt- und Nebenunternehmereinsatz bei einer Bauausführung hat für den Bauherren unter anderem den Vorteil, dass er weniger Aufwand bezüglich Bauberwachung und Abrechnung hat.
Der Hauptunternehmer hat immer eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Nebenunternehmer.
Als Alleinunternehmer bezeichnet man ein Bauunternehmen, das alle Bauleistungen seines Bauauftrages ohne Subunternehmereinsatz ausfhrt.
Bei konventioneller Baudurchführung kann auch ein Subunternehmer eingeschaltet sein.
Der Generalunternehmer erbringt immer selbst bestimmte Bauleistungen.
Ein Totalunternehmereinsatz ist nach VOB nicht denkbar.
Der Totalunternehmer erbringt neben Bauleistungen auch wesentliche Planungsleistungen.
Die VOB sieht einen Generallbernehmereinsatz nicht vor.
Der Baubetreuer wird durch eine in der Regel sehr weitgehende Vollmacht für den Bauherren tätig.
Beim Bestellbau besteht in der Regel eine Übereignungsverpflichtung des Bauträgers und eine Erwerbsverpflichtung des Bewerbers.
Treuhandbau ist eine andere Bezeichnung für Bestellbau
Gewährleistungsansprüche kann bei einem unter Bauträgergemeinschaft errichtetem Bauwerk grundsätzlich nur der Bauträger stellen. Eine �ereignung an den Käfer ist nicht denkbar.
An der ARGE sidn die Partner prozentual beteiligt, so auch an einem eventuellen Gewinn oder Verlust.
Unternehmen sind an der Bildung einer ARGE interessiert, um zur regionalen Arbeitsplatzsicherung beizutragen.
Bei einem Konsortium haften die Partner gegenber dem Auftraggeber nur insoweit, als es die Leistungen ihres Fachloses betrifft.
ARGE und Konsortium sind nicht klagefähig.
ARGE-Verträge werden manchmal für längere Perioden und mehrere Objekte abgeschlossen.
Bei einer ARGE oder einem Konsortium handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes.
Bei einer ARGE mit vertikaler Gliederung arbeitet in der Regel jeder Partner mit eigenem Personal und Gerät.
Bei einem Bauvertrag handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis nach BGB
Die gesetzliche Grundlage für einen Bauvertrag gibt das BGB.
Das BGB behandelt den Bauvertrag recht ausführlich.
Gestaltungsfüreiheit bei einem Vertrag bedeutet zum Beispiel, dass die Schriftform nicht erforderlich ist.
Beim Werkvertrag wird die Erbringung eines Werkes mit ganz bestimmten Eigenschaften gegen eine bestimmte Vergütung vereinbart.
Die VOB ist bei öffentlichen Bauherren auch ohne besondere Erwähnung im Vertrag vereinbart.
Die VOB ist kein Gesetz und keine Rechtsverordnung, jedoch gelten die Bestimmungen des Teiles C als Anerkannte Regel der der Bautechnik und haben so auch ohne besondere Vereinbarung gewisse rechtliche Bedeutung.
Private Bauherren können Teil C der VOB vereinbaren, obwohl Teil B der VOB dem Vertrag nicht zugrundeliegt.
Die VOB wurde in der Hauptsache von von öffentlichen Bauherren erarbeitet, um den Bauverträgen ein im wesentlichen ihren Interessen entsprechendes Regelwerk zugrunde legen zu können.
Bewerbungsbedingungen in den Ausschreibungsunterlagen enthalten in der Regel auch bei öffentlichen Bauherren den Passus, daß kein Rechtsanspruch auf die Anwendung der VOB Teil A besteht.
Die Abkürzung AVB bezieht sich auf VOB Teil B
Die Abkürzung ATV bezieht sich auf VOB Teil C
ATV steht für Allgemeine Technische Vertragsbedingungen.
Nach VOB sind die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, dass dem Unternehmer bei der Kalkulation möglichst wenig Arbeitsaufwand entsteht.
Bei Widersprüchen in den Ausschreibungsunterlagen gelten die Vertragsbedingungen vorrangig vor der Leistungsbeschreibung.
Teilleistung ist eine alternative Bezeichnung für eine Position.
Unter einem Titel des Leistungsverzeichnisses kann die Einrichtung und Rämung der Baustelle erfaßt sein.
Bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis sind die angegebenen Mengen der einzelnen Teilleistungen nach VOB völig unverbindlich.
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ist eine neuartige Form der Leistungsbeschreibung, um bei Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung weitgehend EDV-mäßig vorgehen zu können.
Bei der funktionalen Leistungsbeschreibung werden große Teile der Planung auf den Unternehmer bertragen.
Der Vorteil einer funktionalen Leistungsbeschreibung für den Auftraggeber liegt darin, dass er Planungskosten einspart, da er sie auch als öffentlicher Auftraggeber nicht erstatten muß
Öffentliche Bauherren drfen eine funktionale Leistungsbeschreibung nur in Verbindung mit einer beschränkten Ausschreibung durchführen.
Funktional ausgeschriebene Bauwerke werden häufig nur mit einer Pauschalsumme vergütet.
Die Bewertung der Angebote einer funktional ausgeschriebenen Baumaßnahme ist einfach, da nur die Angebotssummen verglichen werden müssen.
Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis bezeichnet man auch als funktionale Leistungsbeschreibung.
In der Baubeschreibung ist unter anderem genau beschrieben, welche Bauleistungen im einzelnen zu erbringen sind.
Es wird in der Regel in der Baubeschreibung aufgeführt, mit welchen besonderen Erschwernissen der Unternehmer bei der Ausführung rechnen muss.
Regelungen bezüglich vom Bauherren kostenlos zu Verfügung zu stellenden Einrichtungsfl�hen können sowohl in der Bauschreibung als auch in den Besonderen Vertragsbedingungen enthalten sein.
Es sind Vorbemerkungen zu ganzen Titeln oder zu mehreren Positionen denkbar.
Leistungsbereich ist eine alternative Bezeichnung von Titel im Leistungsverzeichnis.
Stundenlohnarbeiten werden im Leistungsverzeichnis unter anderem deswegen aufgenommen, weil häufig kleinere Leistungen bei der Vergabe nicht vorhersehbar sind, die dann im Tagelohn ausgeführt werden können.
Bedarfspositionen kommen mit Sicherheit zur Anwendung.
Zulagepositionen sollen zum Beispiel ermöglichen, nicht vorhersehbare Kostensteigerungen von Baustoffen zu vergten.
Bei Alternativpositionen will sich der Bauherr ein Bild darüber machen, was Alternativen zur gewünschten Leistung kosten.
Bei Ausführungspositionen steht die Ausführungsmenge der Leistung genau fest.
F¨r Nebenleistungen sind im Leistungsverzeichnis grundsätzlich Regelungen zu treffen, auch wenn die VOB dem Vertrag zugrundeliegt.
Besondere Leistungen gehören nur dann zum Vertragsinhalt, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrcklich ausgeführt sind. Ansonsten sind sie besonders zu vergüten.
In der Praxis wird heute kaum mehr mit frei formulierten Leistungstexten gearbeitet.
Scherenschnittmethode bedeutet, dass man alte Leistungsverzeichnisse zerschneidet und passend als Konzept für ein neues Leistungsverzeichnis zusammenklebt.
Es gibt ein Verfahren der Leistungsbeschreibung, wo der Unternehmer nur noch ein Kurztext-Leistungsverzeichnis für den konkreten Fall bekommt und die genauen Anforderungen an die Leistung in einem Leistungsverzeichnis-Katalog nachlesen muß
Das Standardleistungsbuch für das Bauwesen wird vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwese und Städtebau erarbeitet.
Der Standardleistungskatalog eignet sich in der Hauptsache für das Ausschreiben von Hochbauleistungen.
Kennnummern in Standardleistungsbuch sind nur für die Eingabe von füreien Textergänzungen von Bedeutung.
+++ im Standardleistungskatalog bedeutet: Zeichnung einfügen.
Zusäzliche Vertragsbedingungen ergänzen VOB Teil B
Zusätzliche Vertragsbedingungen liegen in der Regel in gedruckter Form vor. Sie werden nur von Zeit zu Zeit berarbeitet.
Häfig werden in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen Gew�rleistungsfüragen geregelt.
In den Besonderen Vertragsbedingungen wird zum Beispiel geregelt, dass der Unternehmer bezüglich Projektes eine besondere Versicherung abschließen muß
Zusätzliche Vertragsbedingungen gelten bei Widersprüchen vorrangig vor Besonderen Vertragsbedingungen.
Auf Besondere Vertragsbedingungen wird häufig verzichtet, falls die VOB zugrunde liegt.
Bauherren, die nur selten ausschreiben, fassen Zusätzliche Vertragsbedingungen und Besondere Vertragsbedingungen zweckmäßigerweise zusammen.
Zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen gehören die Amtlichen Richtlinien für die Ausführung von Bauleistungen.
Man kann entsprechend den Anforderungen des Einzelfalles Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen abfassen und dem Vertrag zugrundelegen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzen, konkretisieren oder ändern die Allgemeinem Vertragsbedingungen.

Tags




Dieser Inhalt ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.
Creative Commons License