HOAI

Stand 2000

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, in der ab 1.1.1996 gültigen Fassung. Regelt Mindest- und Höchstsätze für Honorare. Ohne Vereinbarung gelten die Mindestsätze.

Der Volltext der ab 1. 1. 2002 gültigen Fassung der HOAI ist unter www.hoai.de abrufbar.

Die Honorare richten sich nach:

  • anrechenbaren Kosten des Objektes
  • Honorarzone des Objektes
  • den entsprechenden Honorartafeln

Aufbau

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: §§ 10 - 27
  3. Zusätzliche Leistungen §§ 28 - 32
  4. Gutachten und Wertermittlungen
  5. Städtebauliche Leistungen
  6. Landschaftsplanerische Leistungen
  7. Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen §§ 51 - 60, Teil VIIa. Verkehrsplanerische Leistungen
  8. Leistungen bei der Tragwerksplanung
  9. Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
  10. Leistungen für Thermische Bauphysik
  11. Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
  12. Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
  13. Vermessungstechnische Leistungen
  14. Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 2 Leistungen

Die in Leistungsbildern erfaßten Leistungen glieder sich in:

  • Grundleistungen
  • Besondere Leistungen, müssen gesondert vertraglich vereinbart werden, sofern sie nicht Grundleistungen ersetzen

Eine besondere Leistung kann anstelle einer Grundleistung treten. Es kann aber weder eine besondere Leistung eine Grundleistung sein, noch umgekehrt.

Eine außergewöhnliche Leistung ermöglicht nach § 4 (3) die Überschreitung der Höchstsätze.

Eine Mehrleistung auf Veranlassung des Auftraggebers ist nach § 4a zusätzlich zu vergüten.

Isolierte Besondere Leistungen sind ein Sonderfall und unterliegen nicht der HOAI.

§ 3 Begriffsbestimmungen

  1. Objekte
  2. Neubauten und Neuanlagen
  3. Wiederaufbauten
  4. Erweiterungsbauten
  5. Umbauten
  6. Modernisierungen
  7. Raumbildende Ausbauten
  8. Einrichtungsgegenstände
  9. Integrierte Werbeanlagen
  10. Instandsetzungen
  11. Instandhaltungen
  12. Freianlagen

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten auch im Vertrag die entsprechenden Begriffe verwendet werden.

§ 4 Vereinbarung des Honorars

"(1)Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen."

(2) Unterschreitung der Mindestsätze

(3) Überschreitung der Höchstsätze

"(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart."

§ 4a Abweichende Honorarermittlung

Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerungen möglich.

Entkopplung von Honorar und Baukosten möglich.

Mehrleistungen werden zusätzlich honoriert.

§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

"(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden."

(2) Übertragung einzelner Grundleistungen einer Leistungsphase

(3) Grundleistungen, die von anderen Beteiligten erbracht werden

(4) Besondere Leistungen, die zu Grundleistungen hinzutreten

"(4a) Für Besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des Standards führen, kann ein Erfolgshonorar zuvor schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 vom Hundert der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten Kosten betragen kann."

"(5) Soweit besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht."

§ 5a Interpolation

"Die zulässigen Mindest- und Hösätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten (VE) sind durch lineare Interpolation zu ermitteln."

§ 6 Zeithonorar

"(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen."

"(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:

  1. für den Auftragnehmer 40,- bis 80,- EUR
  2. für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nich unter Nummer 3 fallen 35,- bis 60,- EUR
  3. für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen 30,- bis 45,- EUR

Zuzüglich Mehrwertsteuer

§ 7 Nebenkosten

"(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist."

(2) Aufzählung von Nebenkosten

"(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist."

Eine Nebenkosten-Pauschale von 5& auf das Honorar ist üblich und angemessen.

§ 8 Zahlungen

"(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist."

"(2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden."

"(3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist."

"(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. "

§ 9 Umsatzsteuer

"(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für Abschlagszahlungen gemäß § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers."

"(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten."

Bei Pauschalhonorar schriftlich im Vertrag auf die zusätzlich fällige Umsatzsteuer hinweisen.

Teil III Zusätzliche Leistungen

  • § 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
  • § 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen
  • § 31 Projektsteuerung
  • § 32 Winterbau

§ 31 Projektsteuerung

Teil VII Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

  • § 51 Anwendungsbereich
  • § 52 Grundlagen des Honorars
  • § 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
  • § 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
  • § 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
  • § 56 Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
  • § 57 Örtliche Bauüberwachung
  • § 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
  • § 59 Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
  • § 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen
  • § 61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung

§ 52 Grundlagen des Honorars

  • (2) Anrechenbare Kosten: Leistungsphase 1-4 nach Kostenberechnung, Leistungsphase 5-9 nach Kostenfeststellung

§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

Die einzelnen Leistungsphasen sind:

  1. Grundlagenermittlung
  2. Vorplanung
  3. Entwurfsplanung
  4. Genehmigungsplanung
  5. Ausführungsplanung
  6. Vorbereitung der Vergabe
  7. Mitwirkung bei der Vergabe
  8. Bauoberleitung
  9. Objektbetreuung und Dokumentation

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