Stand 2000
Die Rechtsnormen in Deutschland umfassen zur Zeit:
- ca. 1500 Gesetze
- ca. 2300 Rechtsverordnungen
Gesetze
- Bundesgesetze: Veröffentlichung im BGBl (Bundesgesetzblatt)
- Landesgesetze: Veröffentlichung im GVBl (Gesetzes- und Verordnungsblatt der Länder)
- KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- AbwAG Abwasserabgabengesetz
- BauPG Bauproduktengesetz
Bundesgesetze
- BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz
- BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
- BImschG Bundesimmissionsschutzgesetz
- UmweltHG Umwelthaftungsgesetz
- Abfallverbringungsgesetz
- FStrG Bundesfernstraßengesetz
- GG Grundgesetz
- VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
- WHG Wasserhaushaltsgesetz
- SOG Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Landesgesetze
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Teil. Allgemeine Vorschriften
- Teil. Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger
- Teil. Produktverantwortung
- Teil. Planungsverantwortung
- Abschnitt: Ordnung und Planung
- Abschnitt: Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- Teil. Absatzförderung
- Teil. Informationspflichten
- Teil. Überwachung
- Teil. Betriebsorganisation und Betriebsbeauftrager für Abfall
- Teil. Schlußbestimmungen
- Anhang I. Abfallgruppen
- Anhang II A. Beseitigungsverfahren
- Anhang II B. Verwertungsverfahren
Internalisierung der zuvor externen Entsorgungskosten
"§ 3 Begriffsbestimmungen. (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entedingen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung."
§ 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
§ 6 Stoffliche und energetische Verwertung:
- Vorrang der umweltverträglicheren Verwertungsart
- Heizwert und Feuerungswirkungsgrad
§ 15 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte
§ 20 Abfallbilanzen
§27 Ordnung der Beseitigung:
- Anlagenzwang
§ 31 Planfeststellung und Genehmigung. (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedüfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) Die Errichtung un der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes befürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
§ 40 Allgemein Überwachung
§ 41 Überwachungsbedürftige Abfälle:
- überwachungsbedürftige Abälle
- zur Verwertung
- zur Beseitigung
- besonders überwachungsbedürftige Abfälle
- zur Verwertung
- zur Beseitigung
§ 49 Transportgenehmigung
§ 50 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte und in sonstigen Fällen
§ 52 Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften
Verordnungen
Zu unterscheiden sind:
- Rechtsverordnungen
- allgemein verbindlich
- In einem Ermächtigungsgesetz vorgesehen
- veröffentlicht im GVBl und/oder Amtsblatt
- Verwaltungsverordnungen
- nicht allgemein verbindlich
- bedürfen keines Ermächtigungsgesetzes
- veröffentlicht im Ministerialblatt
- Satzungen
- dienen der kommunalen Selbstverwaltung
- veröffentlicht im Amtsblatt
Rechtsverordnungen
Verwaltungsverordnungen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV)
Erlaß
Verwaltungsakt der obersten Verwaltungsbehörde.
Runderlaß(RdErl): Geht an alle Verwaltungsbehörden.
EU-Richtlinien
- Abfallrahmenrichtline
EU-Verordnungen
- AbfVerbrVO Abfallverbringungsverordnung: Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen, in Deutschland ergänzt durch das Abfallverbringungsgesetz