Stand 2000
Planfeststellungsverfahren
Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens Datei erstellt mit Dia.
3.a) Gewässernutzung: Erlaubnis oder Bewilligung in diesem Fall erlaubnisfreie Nutzung (Gemeingebrauch)
b) Gewässernutzungen: befristete Erlaubnis, für Einleitung privatrechtliche Gestattung Seitens der Kommune notwendig
c) Gewässerbenutzung: Erlaubnis (wird nicht erteilt)
d) Benutzung: Erhubnisfrei
4.1 Bewilligung notwendig
4.2 obere Wasserbehörde setzt WSG per Verordnung fest Antrag, Bekanntmachung, Einsichtsmöglichkeiten Verordnungsentwurf, Anhörungsverfahren Bedenken und Anregungen
eventuell Normenkontrollverfahren
5.a) Gewässerausbau: Z.B.Entwässerungsgräben
5.b) Gewässerausbau: Z.B. Elbe-Seitenkanal
6.a) Anlagengenehmigung
6.b) keine Genehmigung notwendig, ARdT beachten
6.c) Ausbau: Planfestellung
6.d) Anlagengenehmigung
6.e) erlaubnisfreie Benutzung gewöhnliche Bodenentwässerung
7.1 Gewässerschau, Aufforderung, der Unterhaltung nachzukommen, Zwangsgeld, Ersatzvornahme
7.2 Ordnungs gemäßer Zustand für Wasserabfluß
Verwaltungsvorschriften im Ministerialblatt
Verordnungen der Bezirksregierung im Amtsblatt der Bezirksregierung
Gemeingebrauch der Gewässer: z.B. Baden, Entnahme geringer Wassermengen, Kanufahren
erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser: z.B. Viehtränke, Drainage, Hausbrunnen
Erlaubnisantrag: z.B. Feldberegnung, Sachbearbeiter entscheidet und gibt Erlaubnisbescheid heraus 4 Wochen Widerspruchsfrist, bei Verstreichen der Widerspruchsfrist unanfechtbar, bei Widerspruch Widerspruchsbescheid, gegen den Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Trinkwasserschutzgebiet wird von Bezirksregierung auf Antrag per Verordnung festgelegt, Anhörungsverfahren erforderlich, Anspruch auf Ausgleichszahlung vom Land wenn Nutzung eingeschränkt wird. Finanzierung durch Wassergebühr.
25Om Bach verrohren = Ausbau, Planfeststellung, UVP erforderlich
Wasserbuch wird von der Bezirksregierung geführt, darin sind Nutzungsrechte eingetragen
Privates Hallenbad, entnehmen und einleiten von Grundwasser: Erlaubnis erforderlich
Fußgängerbrücke über Fluss: Anlage, die Abfluß
beeinträchtigen kann: Anlagengenehmigung erforderlich
Treppe: Anlagengenehmigung
Paddeln und Schöpfen mit Eimer erlaubnisfrei
Wasserversorgung erfordert Bewilligung, Einstellung Kiesgrube: Entschädigung durch Wasserversogung, Landwirtschaft Ausgleichszahlung durch Land
Unterhaltungsplicht
- Gew. 1.0. Eigentümer
- Gew. 2.0. Unterhaltungsverbände
- Gew. 3.0. Eigentümer oder Anlieger
Überschwemmungsgebiet: Genehmigung für alles erforderlich (Hochwasserschutz). Bei Holzlagerung: Aufschwimmen verhindern
Verwaltungsverfahrensgesetz: förmliches Verwaltungsverfahren
Nachbarschaftsrecht: Regenwasser, Traufwasser
Wasserrechtliche Genehmigung:
- keine für Wasserversorgungsleitungen, Schmatzwasserkanal
- Änderung an großer Kläranlage: Planfeststellung+UVP
Baugesetzbuch: Raumordnung, Flächennutzung
Bei Entzug von Bewilligung Anspruch auf Entschädigung
Anlagengenehmigung für Rohrdurchlaß
Das Wassersicherstellungsgesetz regelt die Wasserversorgung im Verteidigungsfall.
Unterlieger muß Oberlieger nach Nachbarschaftsrecht wild abfließendes Oberflächenwasser abnehmen.
Gipsmarken bei Setzungsverdacht
Strompolizeiliche Genehmigung für Pumpwerk in Wasserstraße
Enteignungen im Enteignungsgesetz geregelt, Enteignungskommissar der Bezirksregierung.