Notizen zum Wasserrecht

Stand 2000

Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren

Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens Datei erstellt mit Dia.

3.a) Gewässernutzung: Erlaubnis oder Bewilligung in diesem Fall erlaubnisfreie Nutzung (Gemeingebrauch)

b) Gewässernutzungen: befristete Erlaubnis, für Einleitung privatrechtliche Gestattung Seitens der Kommune notwendig

c) Gewässerbenutzung: Erlaubnis (wird nicht erteilt)

d) Benutzung: Erhubnisfrei

4.1 Bewilligung notwendig

4.2 obere Wasserbehörde setzt WSG per Verordnung fest Antrag, Bekanntmachung, Einsichtsmöglichkeiten Verordnungsentwurf, Anhörungsverfahren Bedenken und Anregungen

eventuell Normenkontrollverfahren

5.a) Gewässerausbau: Z.B.Entwässerungsgräben

5.b) Gewässerausbau: Z.B. Elbe-Seitenkanal

6.a) Anlagengenehmigung

6.b) keine Genehmigung notwendig, ARdT beachten

6.c) Ausbau: Planfestellung

6.d) Anlagengenehmigung

6.e) erlaubnisfreie Benutzung gewöhnliche Bodenentwässerung

7.1 Gewässerschau, Aufforderung, der Unterhaltung nachzukommen, Zwangsgeld, Ersatzvornahme

7.2 Ordnungs gemäßer Zustand für Wasserabfluß

Verwaltungsvorschriften im Ministerialblatt

Verordnungen der Bezirksregierung im Amtsblatt der Bezirksregierung

Gemeingebrauch der Gewässer: z.B. Baden, Entnahme geringer Wassermengen, Kanufahren

erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser: z.B. Viehtränke, Drainage, Hausbrunnen

Erlaubnisantrag: z.B. Feldberegnung, Sachbearbeiter entscheidet und gibt Erlaubnisbescheid heraus 4 Wochen Widerspruchsfrist, bei Verstreichen der Widerspruchsfrist unanfechtbar, bei Widerspruch Widerspruchsbescheid, gegen den Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Trinkwasserschutzgebiet wird von Bezirksregierung auf Antrag per Verordnung festgelegt, Anhörungsverfahren erforderlich, Anspruch auf Ausgleichszahlung vom Land wenn Nutzung eingeschränkt wird. Finanzierung durch Wassergebühr.

25Om Bach verrohren = Ausbau, Planfeststellung, UVP erforderlich

Wasserbuch wird von der Bezirksregierung geführt, darin sind Nutzungsrechte eingetragen

Privates Hallenbad, entnehmen und einleiten von Grundwasser: Erlaubnis erforderlich

Fußgängerbrücke über Fluss: Anlage, die Abfluß beeinträchtigen kann: Anlagengenehmigung erforderlich

Treppe: Anlagengenehmigung

Paddeln und Schöpfen mit Eimer erlaubnisfrei

Wasserversorgung erfordert Bewilligung, Einstellung Kiesgrube: Entschädigung durch Wasserversogung, Landwirtschaft Ausgleichszahlung durch Land

Unterhaltungsplicht

  • Gew. 1.0. Eigentümer
  • Gew. 2.0. Unterhaltungsverbände
  • Gew. 3.0. Eigentümer oder Anlieger

Überschwemmungsgebiet: Genehmigung für alles erforderlich (Hochwasserschutz). Bei Holzlagerung: Aufschwimmen verhindern

Verwaltungsverfahrensgesetz: förmliches Verwaltungsverfahren

Nachbarschaftsrecht: Regenwasser, Traufwasser

Wasserrechtliche Genehmigung:

  • keine für Wasserversorgungsleitungen, Schmatzwasserkanal
  • Änderung an großer Kläranlage: Planfeststellung+UVP

Baugesetzbuch: Raumordnung, Flächennutzung

Bei Entzug von Bewilligung Anspruch auf Entschädigung

Anlagengenehmigung für Rohrdurchlaß

Das Wassersicherstellungsgesetz regelt die Wasserversorgung im Verteidigungsfall.

Unterlieger muß Oberlieger nach Nachbarschaftsrecht wild abfließendes Oberflächenwasser abnehmen.

Gipsmarken bei Setzungsverdacht

Strompolizeiliche Genehmigung für Pumpwerk in Wasserstraße

Enteignungen im Enteignungsgesetz geregelt, Enteignungskommissar der Bezirksregierung.