Stand 2000
NdsNatG
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt: Landschaftsplanung
- Landschaftsprogramm, auf Ebene des Landes
- § 5 Landschaftsrahmenpläne, auf Ebene des Landkreises
- Landschaftsplan auf Ebene der Gemeinde
- Grünordnungsplan auf Ebene der Gemeinde
Richtlinie für den Landschaftsrahmenplan RdErl. 31.7.87 (einschl. Gliederung)
Hinweise für Raum- und Bauleitplanung
3. Abschnitt: Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 7 Begriff (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2)Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen. Dies gilt in der Regel auch für die Änderung der Nutzungsart landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung.
4. Abschnitt: Besondere Vorschriften über den Bodenabbau
5. Abschnitt: Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 24 Naturschutzgebiete
- stärkstes Mittel, absolutes Veränderungsverbot, durch Verordnungen der oberen Naturschutzbehörde festgelegt
§ 25 Nationalparke
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
§ 27 Naturdenkmale
§ 28 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 34 Naturparke
6. Abschnitt: Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
7. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
8. Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
§ 54 Naturschutzbehörden:
- Untere Naturschutzbehörde: Landkreis
- Obere Naturschutzbehörde: Bezirksregierung
- Oberste Naturschutzbehörde: Umweltministerium
§ 57 Fachbehörde Landesamt für Naturschutz; in NDS = Landesamt für Ökologie
§ 58 Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege: Ehrenamtlich, von der Naturschutzbehörde bestellt, von der oberen Naturschutzbehörde bestätigt.
§ 60 a Mitwirkung von Verbänden
§ 60 b Verfahren
§ 60 c Klagerecht von Verbänden
9. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
§ 65 Geldbuße
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Anhang des Gesetzes
10. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
Deichbau zu 100% bezuschusst
"Vogelschutzgehölz"
Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG
§ 14 a Biosphärenreservat (großräumig, für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch)
Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erschütterungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlangen im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen und
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenomme öffentliche Verkehrswege.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstiges Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereicht dieses Gesetzes gleich.
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen
Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 10 Genehmigungsverfahren
§ 19 Vereinfachtes Verfahren
Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Planspiel Sandentnahme
Antragsteller: Stadt + Planungsbüro
Zulassungsbehörde = Planfeststellungsbehörde = Landkreis
Naturschutzbehörde
Träger öffentlicher Belange: Telekom,Stromversogung, Straßenbauamt
Anerkannte Verbände: BUND
Betroffene, die Einwendungen erheben können: Grundstückseigentümer, Angelverein
200,000 m3
Gesetzesgrundlagen: NNatG: Bodenabbau,Eingriff
NWG: Gewässerausbau
UVPG:
VwVfG: förmliches Verwaltungsverfahren
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG
§3 Anwendungsbereich (mit Anlage)
Abfallbehandlung, grosse Kläranlagen, Straßenbau
§2 UVP kein selbständiges Verfahren
UVS Umweltverträglichkeitsstudie
UVU Umweltverträglichheitsuntersuchung
§ 9 UVPG
rechtliche Verfahrensschritte
- behördliche Unterrichtung des Untersuchungsrahmens
- Vorlage UVU
Zusammenfassung durch Genehmigungsbehörde möglichst innerhalb 1 Monats nach Erörterung
Tabellen zu UVP
Nullvariante
§ 12 Bewertung
Gesetz über die Umwelthaftung (UmweltHG)
Umkehr der Beweislast
Bodenschutzgesetze
Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG
BBodSchG vom 17.3.1998
§ 2 Begriffe
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BBodSchV
Boden-Informationsystem
Bodenschutzlastvermerk im Grundbuch
Verschiedenes
Bei Gewässerausbau muß Antragsteller dem Antrag auf Planfeststellung die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde beifügen.
Antragsunterlagen müssen mindestens 1 Monat ausliegen. Bis 14 Tage später können Einwände erhoben werden.
Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung emmissionsschutzrechtlicher Verfahren vom 9.10.96
§ 22 BImSchG Stand der Technik
§ 40 BImschG Verkehrsbeschränkungen bei Smog
Die niedersächsische Smogverordnung ist aufgehoben.
"Sommersmogverordnung" Ozonverordnung (Bundesverordnung)
Störfallverordnung
Umwelthaftungsgesetz: Umkehrung der Beweislast