Notizen zum Umweltrecht

Stand 2000

NdsNatG

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt: Landschaftsplanung

  • Landschaftsprogramm, auf Ebene des Landes
  • § 5 Landschaftsrahmenpläne, auf Ebene des Landkreises
  • Landschaftsplan auf Ebene der Gemeinde
  • Grünordnungsplan auf Ebene der Gemeinde

Richtlinie für den Landschaftsrahmenplan RdErl. 31.7.87 (einschl. Gliederung)

Hinweise für Raum- und Bauleitplanung

3. Abschnitt: Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 7 Begriff (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2)Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen. Dies gilt in der Regel auch für die Änderung der Nutzungsart landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung.

4. Abschnitt: Besondere Vorschriften über den Bodenabbau

5. Abschnitt: Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 24 Naturschutzgebiete

  • stärkstes Mittel, absolutes Veränderungsverbot, durch Verordnungen der oberen Naturschutzbehörde festgelegt

§ 25 Nationalparke

§ 26 Landschaftsschutzgebiete

§ 27 Naturdenkmale

§ 28 Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 34 Naturparke

6. Abschnitt: Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten

7. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften

8. Abschnitt: Durchführung des Gesetzes

§ 54 Naturschutzbehörden:

  • Untere Naturschutzbehörde: Landkreis
  • Obere Naturschutzbehörde: Bezirksregierung
  • Oberste Naturschutzbehörde: Umweltministerium

§ 57 Fachbehörde Landesamt für Naturschutz; in NDS = Landesamt für Ökologie

§ 58 Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege: Ehrenamtlich, von der Naturschutzbehörde bestellt, von der oberen Naturschutzbehörde bestätigt.

§ 60 a Mitwirkung von Verbänden

§ 60 b Verfahren

§ 60 c Klagerecht von Verbänden

9. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

§ 64 Ordnungswidrigkeiten

§ 65 Geldbuße

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Anhang des Gesetzes

10. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

Deichbau zu 100% bezuschusst

"Vogelschutzgehölz"

Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG

§ 14 a Biosphärenreservat (großräumig, für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch)

Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG

Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erschütterungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlangen im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen und
  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenomme öffentliche Verkehrswege.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstiges Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereicht dieses Gesetzes gleich.

Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen

Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 10 Genehmigungsverfahren

§ 19 Vereinfachtes Verfahren

Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Planspiel Sandentnahme

Antragsteller: Stadt + Planungsbüro

Zulassungsbehörde = Planfeststellungsbehörde = Landkreis

Naturschutzbehörde

Träger öffentlicher Belange: Telekom,Stromversogung, Straßenbauamt

Anerkannte Verbände: BUND

Betroffene, die Einwendungen erheben können: Grundstückseigentümer, Angelverein

200,000 m3

Gesetzesgrundlagen: NNatG: Bodenabbau,Eingriff

NWG: Gewässerausbau

UVPG:

VwVfG: förmliches Verwaltungsverfahren

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG

§3 Anwendungsbereich (mit Anlage)

Abfallbehandlung, grosse Kläranlagen, Straßenbau

§2 UVP kein selbständiges Verfahren

UVS Umweltverträglichkeitsstudie

UVU Umweltverträglichheitsuntersuchung

§ 9 UVPG

rechtliche Verfahrensschritte

  1. behördliche Unterrichtung des Untersuchungsrahmens
  2. Vorlage UVU

Zusammenfassung durch Genehmigungsbehörde möglichst innerhalb 1 Monats nach Erörterung

Tabellen zu UVP

Nullvariante

§ 12 Bewertung

Gesetz über die Umwelthaftung (UmweltHG)

Umkehr der Beweislast

Bodenschutzgesetze

Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG

BBodSchG vom 17.3.1998

§ 2 Begriffe

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BBodSchV

Boden-Informationsystem

Bodenschutzlastvermerk im Grundbuch

Verschiedenes

Bei Gewässerausbau muß Antragsteller dem Antrag auf Planfeststellung die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde beifügen.

Antragsunterlagen müssen mindestens 1 Monat ausliegen. Bis 14 Tage später können Einwände erhoben werden.

Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung emmissionsschutzrechtlicher Verfahren vom 9.10.96

§ 22 BImSchG Stand der Technik

§ 40 BImschG Verkehrsbeschränkungen bei Smog

Die niedersächsische Smogverordnung ist aufgehoben.

"Sommersmogverordnung" Ozonverordnung (Bundesverordnung)

Störfallverordnung

Umwelthaftungsgesetz: Umkehrung der Beweislast