Baubetriebslehre

Die Baubetriebslehre ist die Lehre vom gesamten technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Geschehen in einer Bauunternehmung. Sie umfaßt die Gebiete:

Die Kernpunkte des Baubetriebes sind:

  • Termine
  • Kosten
  • Qualitäten

Interaktiver Fragenkatalog zum Thema Baubetriebslehre.

Das  grundsätzliche Betreiben des Bauens ist Sache des Bauherren. Die Planung wird in der Regel von einem Ingenieurbüro oder Architekturbüro übernommen. Die Bauausführung führt ein Baubetrieb oder Bauunternehmer aus. Planung und Ausführung werden als Baudurchführung zusammengefaßt. Das grundsätzliche Betreiben und die Planung werden auch als Bauvorbereitung bezeichnet. Jede einzelne Phase unterliegt dem öffentlichen Baurecht, es soll die Sicherheit von Erbauer und Nutzer zu jeder Zeit gewährleisten.

Planung

Die technische Planung teilt sich auf in die gestalterisch-funktionale Planung und die konstruktive Planung. Die wirtschaftliche Planung umfaßt die Kostenplanung und Finanzierung.

Vergleich nutzenäquivalenter Alternativen

Kosten-Nutzen-Analysen

Die Ausführung ist die Realisierung der Planungsergebnisse.

In den Pflichtenbereich des Bauherren fallen:

  • Verdingungsunterlagen
  • Ausschreibung und Vergabe der Baumaßnahme
  • Bauüberwachung
  • Bauabrechnung

Grundlagen für einen Bauvertrag sind BGB, VOB und BauGB. In der Regel wird ein Einheitspreisvertrag mit einem Leistungsverzeichnis erstellt. Der Vertrag kann sich darüber hinaus beziehen auf:

  • VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
  • VOL Verdingungsordung Leistungen
  • VOF Verdingungsordnung Freiberufler

Bauaufsichtsbehörde

Planfestellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde

VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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VOB Teil A: Allgemeine Bedingungen für Vergabe von Bauleistungen

Teil A der VOB ist in DIN 1960 genormt. Er ist in 4 Abschnitte gegliedert:

  1. Basisparagraphen, anzuwenden von öffentlich-rechtlichen Bauherren für Projekte unter 5 Millionen Euro
  2. Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EU-Baukoordinierungsrichtlinie (sogenannte a-Paragraphen)
  3. Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EU-Sektorenrichtlinie (sogenannte b-Paragraphen), anzuwenden von öffentlich-rechtlichen Bauherren für Projekte der Trinkwasser-, Energieversorgung sowie im Verkehrs- und Fernmeldewesen.
  4. Vergabestimmungen nach der EU-Sektorenrichtlinie (sogenannte Sektoren-Paragraphen), anzuwenden von privaten Bauherren für Projekte der Trinkwasser-, Energieversorgung sowie im Verkehrs- und Fernmeldewesen.

Abschnitt 1

Vorgesehene Vergabearten sind:

  • Öffentliche Ausschreibung
  • beschränkte
  • freihändige Vergabe

Die Angebotsfrist beträgt nach § 18 mindestens 10 Werktage. Nach § 18a beträgt die Angebotsfrist für ein offenes Verfahren mindestens 52 Kalendertage und für ein nichtoffenenes Verfahren 60 Kalendertage.

Nach § 19 soll die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich bemessen sein und nicht mehr als 30 Kalendertage betragen. Auch soll der Bieter nicht nur bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden sein (Bindefrist).

Nach § 5 unterscheidet man folgende Bauverträge nach Art der Vergütung:

  • Leistungsverträge
    • Einheitspreisverträge
    • Pauschalverträge
  • Erstattungsverträge
    • Stundenlohnverträge
    • Selbstkostenerstattungsverträge

Nach § 5 unterscheidet man 2 Arten der Leistungsbeschreibung (LB):

Abschnitt 2

Vergabearten:

  • offenes Verfahren
  • nichtoffenes Verfahren
  • Verhandlungsverfahren

Ausschreibung und Vergabe

Bei der Ausschreibung handelt es sich um die Aufforderung des Bauherren an ausführende Unternehmer ein Preisangebot für das in den AU beschriebene Bauwerk abzugeben.

Mit AVA werden im Bauwesen Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung abgekürzt.

AU Ausschreibungsunterlagen

Schuldverhältnis, Verpflichtungsverhältnis

Verdingungsunterlagen

Vertragsbedingungen

  • AVB Allgemeine Vertragsbedingungen VOB/B
  • ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungen
  • BVB Besondere Vertragsbedingungen, sollen nach VOB/A Vereinbarungen zur Gewährleistungen, und die Verteilung von Gefahren beeinhalten
  • ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
  • ATV Allgemeine Technische Vertragsbedingungen sind in VOB/C festgelegt

Ergänzende Angaben

  • Planunterlagen
  • Berechnungen
  • Muster und Proben
  • Ergebnisse von Bodenuntersuchungen, etc.

Leistungsverzeichnis

Submission: Eröffnungstermin

Preisgleitklauseln

  • Lohnpreisgleitklausel
  • Stoffpreisgleitklausel

Standardisierte Leistungstexte

Standardleistungskatalog

Siehe STLK.

Bekanntmachung von Ausschreibungen

  • Lokalzeitungen
  • Amtsblättern
  • Fachzeitschriften
  • Submissionsanzeiger
  • Bundesausschreibungsblatt
  • Amtsblatt der EU

Ein Blankett ist ein nicht ausgefülltes Leistungsverzeichnis.

Bei Nebenangeboten muß der Auftragnehmer eine Mengengarantie geben.

Vermischtes

DIBt Deutsches Institut für Bautechnik

GFZ Geschoßflächenzahl

GOP Grünordnungsplan

GRZ Grundflächenzahl

konkludent = schlüssig

Kosten

Mit Kosten bezeichnet man den bewerteten Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen.

Kosten = Wert * (Zeiten oder Mengen)

Siehe auch Kosten im Hochbau.

Stand 2000